Leserbrief zu diesem Thema wurde in der BZ am 31.12.18 verkürzt und damit sinnentfremdet widergegeben.
Leserbrief zu „Zum Schaden der Frauen“ von Katja Bauer vom 11.12.2018
„Kompromiss bei § 219a sorgt für Ärger“ vom 14.12.2018
Der § 219a StGB besteht zu Recht. Er verhindert, dass gewerbemäßige Schwangerschaftsabbrüche zur Gewinnmaximierung zu Lasten von Frauen durchgeführt werden können. Dieses zu verhindern dient dem Schutz der Frauen – und der betroffenen lebenden Embryonen.
Die Informationsverpflichtung für Ärzte/Ärztinnen über den – meistens – chirurgischen Eingriff und den damit verbundenen körperlichen und ggfs. auch psychischen (Folge-)Risiken ist bereits eindeutig im § 218c StGB geregelt, sodass aus diesem Grund eine Änderung oder gar Wegfall des § 219a StGB überflüssig ist.
Tatsächlich findet eine sachliche Beratung und Untersuchung nach Facharztstandard von der Feststellung der Schwangerschaft hin zu den autorisierten Beratungsstellen und Weiterleitung zu den Schwangerschaftsabbrüche durchführenden Frauenärzte/-innen bis zur Nachbetreuung nach dem Eingriff in den Facharztpraxen statt. Jede Konfliktschwangerschaft kann damit bis heute problemlos abgebrochen werden, bei finanzieller Notlage auch zu Lasten der Solidargemeinschaft, d.h. durch Kostenübernahmeerklärung der gesetzlichen Krankenkassen.
Ursprung dieses vermeintlichen Streites ist die unrechtmäßige Werbung einer Gynäkologin, also nicht etwa das Begehren von Tausenden Menschen! Es ist kaum zu glauben, dass ein Gerichtsurteil im Sinne des §219a StGB von SPD, Grünen, der Linken und der FDP scheinbar ideologisch missbraucht wird!
Es sollte nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Deutschland seit je her ein Schwangerschaftsabbruch verboten ist, jedoch strafrechtlich nicht verfolgt wird, wenn die rechtlichen Vorgaben des §218a,b und c beachtet und erfüllt werden. Logischerweise könnte eine Aufhebung des Werbeverbotes zu Schwangerschaftsabbrüchen dann der Legalisierung einer primären Straftat entsprechen.
Und hier die gekürzte Veröffentlichung der Badischen Zeitung:
Paragraf 219a des Strafgesetzbuches besteht zu Recht. Er verhindert, dass gewerbsmäßige Schwangerschaftsabbrüche zur Gewinnmaximierung zu Lasten von Frauen durchgeführt werden können. Dieses zu verhindern, dient dem Schutz von Frauen. Tatsächlich findeteine sachliche Beratung und Untersuchungnach Facharztstandardvon der Feststellung der Schwangerschaft bis hin zur Nachbetreuungnach dem Wingriff in den Facharztpraxen statt. Jede Konfliktschwangerschaft kann damit bis heute abgebrochen werden.
Ursprung des vermeintlichen Streits ist die unrechtmäßige Werbung einer Gynäkologin, also nicht etwa das Begehren von tausenden Menschen.Es ist kaum zu glauben, dass ein Gerichtsurteil im Sinne des Paragrafen 219a von der SPD, den Grünen, der Linken und der FDP scheinbar ideologischmissbraucht wird.