Ich bin aus dem Staunen nicht heraus gekommen. Der Aufsatz besticht entweder durch Unwissenheit des Autors oder durch vorsätzliche Falschinformation der Leser.
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Der Paragraf § 219a StGB verbietet nicht über einen Schwangerschaftsabbruch zu informieren! Die Beratung der Schwangeren in einer Not- oder Konfliktlage ist im §219 geregelt und hat laut Gesetzestext, Zitat: „Zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen“. Insofern ist das Engagement von „Pro Familia“-Vertretern anlässlich des bundesweiten Aktionstages als zweifelhaft zu beurteilen, da diese Beratung von autorisierten Stellen wie „Pro Familia“ oder „Donum Vitae“ erfolgt.
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Der § 219a StGB regelt das Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch – eine ganz andere Thematik!
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Woher der Autor seine Kenntnis über den realen Ablauf des Handlings einer Konfliktschwangerschaft erworben hat, ist mir nach 34 Berufsjahren nicht erklärbar. Nach wie vor wird eine Schwangerschaft von Frauenarzt/-ärztin festgestellt. Wird der Wunsch einer Abtreibung thematisiert, wird nach Facharztstandard das Schwangerschaftsalter, die Intaktheit (oder Störung) festgestellt,danach die gesundheitlichen- und psychischen Risiken sowie die Rechtsgrundlagen besprochen, mit dem Hinweis der Pflicht zur Konfliktberatung. Im Rahmen der Rechtsvorgaben werden dann die Frauen an die Abbrüche durchführenden Institutionen überwiesen. Eine „Konfliktschwangere“ wird immer vor einem Beratungstermin einen Gynäkologen/-in sehen.
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Das Medizinstudium als auch der Arztberuf ist nach wie vor ethisch im „Eid des Hippokrates“ verwurzelt, der vor der Achtung und der Ehrfurcht vor dem Leben jegliche Tötung von Menschen verbietet. Da andererseits kein Arzt über eine persönliche Notsituation einer Schwangeren moralisieren oder urteilen darf, ist das Handling um eine Konfliktschwangerschaft in erster Linie der Frauenheilkunde vorbehalten.
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Es darf nicht vergessen sein, dass der Umgang mit dem Schwangerschaftsabbruch im Strafgesetzbuch geregelt ist, da es sich um eine Straftat handelt, denn es handelt sich um die Tötung werdenden menschlichen Lebens. Eine Strafverfolgung findet nicht statt, wenn die gesetzlichen Vorgaben nach § 218 a-c beachtet werden. In den §§ 219,219 a und b wird lediglich die Konfliktberatung, die Werbung und das Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft geregelt.
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Der Wegfall der Werbung zum Schwangerschaftsabbruch würde damit einer Werbung für eine Straftat entsprechen. Die Balance zwischen der Selbstbestimmung einer Schwangeren und dem Lebensrecht eines Embryos darf nicht zu einer Ideologie verkommen.
Dr.med. Wolfgang Ott